Höchstsatz bei NoVA künftig 32 Prozent

Der „Deckel“ für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) beträgt künftig 32 Prozent. Theoretisch kann sich die Steuer für einen Neuwagen damit auf das Doppelte summieren.

Mit der Deckelung wurde der ursprüngliche Entwurf für die NoVA neu kurz vor Inkrafttreten noch einmal geändert. Ursprünglich war keine Obergrenze vorgesehen gewesen. Der Steuersatz orientiert sich grundsätzlich am Durchschnittsverbrauch, Bemessungsgrundlage ist der Wert des Fahrzeugs. Bisher galt eine Obergrenze von 16 Prozent - gemeisam mit einem Bonus- und Malus-System je nach Höhe der Schadstoffemissionen.

Hier gilt demnächst: Liegt der CO2-Ausstoß über 250 Gramm pro Kilometer (g/km), erhöht sich die Steuer (für die den Grenzwert übersteigenden CO2-Menge) um 20 Euro je Gramm.

„Benzinerbonus“ läuft früher aus

Änderungen gibt es auch beim bisher geltenden „Benzinerbonus“: Im Zeitraum von 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 werden für Fahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro, für Fahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro vom errechneten NoVA-Satz abgezogen. Im Kalenderjahr 2015 beträgt der Abzugsposten dann für alle Fahrzeuge 400 Euro und ab dem 1. Jänner 2016 300 Euro.

Ursprünglich sollten Benziner steuerlich längerfristig bessergestellt werden. Umweltschützer hatten das lange gefordert da sie Diesel als schädlicher als Benzin erachten. Die Bundesregierung begründet den nunmehrigen Schwenk mit der steigenden Zahl von Dieselfahrzeugen in der emissionsärmsten Klasse VI.

Frist für NoVA alt bald zu Ende

Für Autos mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85 (Ethanol), von Erdgas und Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis 31. Dezember 2015 um maximal 600 Euro. Damit wurde die Steuererleichterung um ein Jahr gegenüber den ursprünglichen Plänen verlängert.

Für Motorräder gilt: Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz null Prozent. Der Höchststeuersatz wird mit 20 Prozent gedeckelt. Wird der Kaufvertrag für ein Neufahrzeug noch vor dem 16. Februar abgeschlossen gilt noch die alte NoVA. Das Gefährt muss aber bis Ende September ausgeliefert werden.

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