Bahnübergänge als Thema vor VfGH

Die Kosten für Bahnübergänge waren schon länger Zankapfel zwischen Gemeinden und Bahnbetreibern, bis der Disput schließlich vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) landete. Der befand nun: Es seien auf dem Weg zum Gesetz wohl „Fehler“ passiert - auch recht profane.

Wer für die Sicherung von Bahnübergängen finanziell zuständig ist, ist gesetzlich unter dem etwas sperrig klingenden Titel „Eisenbahnkreuzungsverordnung“ geregelt. Diese Verordnung trat 2012 in Kraft. Dennoch war das Thema Kostenaufteilung bisher zwischen den Gemeinden, die als Straßenerhalter verpflichtet sind, einen 50-Prozent-Anteil zu übernehmen (sofern der Bahnübergang auf einer Gemeindestraße liegt, Anm.), und den Bahnbetreibern, die die andere Hälfte der Kosten tragen müssen, strittig. Die Verordnung verfolgt grundsätzlich das Ziel, Eisenbahnkreuzungen sicherer zu machen.

Gemeindebund spricht von 250 Mio. Euro

Am Mittwoch ging es nun bei einer Verhandlungen vor dem VfGH um das Thema Geld, der Gemeindebund sprach in seiner Klage von etwa 250 Mio. Euro. Diese Summe belasteten die Kommunen zusätzlich, so ihr Standpunkt. Deshalb wäre der Bund - via Konsultationsmechanismus - seinerzeit zu Verhandlungen verpflichtet gewesen. Der Mechanismus beinhaltet etwa eine wechselseitige Informationspflicht und das Recht, in einem bestimmten zeitlichen Rahmen Verhandlungen zu verlangen.

Vor dem VfGH wurde klar, dass beiden Seiten offenbar „Fehler“ unterlaufen sind. Zum einen wäre der Bund in seinem ersten 2009 verschickten Entwurf verpflichtet gewesen, auf die finanziellen Belastungen für die Kommunen aufmerksam zu machen. Darin wurden aber lediglich die erheblichen Kosten für die Eisenbahnunternehmen erwähnt.

Fristen und Zuständigkeiten

Der Gemeindebund wiederum hatte die gesetzte Frist von vier Wochen verpasst, um den Konsultationsmechanismus einzufordern. Warum dies mit Verspätung geschah, wurde von dessen Rechtsvertreter mit der Weihnachtszeit und damit, dass es nicht zumutbar sei, in einer derart komplexen Materie selbst die finanziellen Folgen abschätzen zu müssen, begründet. Durch die im Entwurf nicht angeführten Kosten sei die Frist nicht schlagend geworden und es gäbe zudem große Unterschiede zum zweiten Verordnungsentwurf im Jahr 2012.

Gerhard Hesse als Vertreter des Bundes stellte sich vor den Verfassungsrichtern auf den Standpunkt, dass die Gebietskörperschaften generell selbst zu prüfen hätten, ob eine Verordnung Auswirkungen auf sie hätten. „Jeder hat alles zu hinterfragen, allweise zu sein und alle Konsequenzen zu verstehen?“, meinte Verfassungsrichter Christoph Herbst.

Offenbar war das im Gegensatz zur Gesetzeslage zumindest früher gängige Praxis. Entsprechende Verhandlungen würden laut Herbst ohnehin auf Fach- oder Expertenebene stattfinden. Zudem könne man jederzeit einen Konsultationsmechanismus verlangen. Mittlerweile werden laut Finanzministerium jedoch die Kosten möglichst genau aufgelistet.

Eher seltenes Prozedere

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger bezog sich in seiner Frage auf den ersten Entwurf: Dem Gemeindebund müsse klar gewesen sein, dass dies mit potenziellen Belastungen verbunden ist, das wäre „auf den ersten Blick erkennbar gewesen“. „Warum hat man nicht zwei Tage nach Erhalt geschrieben ‚so geht das nicht, wir verlangen den Konsultationsmechanismus‘.“ Man habe sich auf die Angaben des Entwurfs verlassen.

Er sei „in die Abläufe im Gemeindebund nicht eingebunden", sagte Franz Nistelberger, Anwalt der Kommunen. Übrigens wurde das Konsultationsgremium laut Hesse bis dato erst einmal einberufen, 1999 wegen des Sanitätergesetzes. „Staatspraxis ist, dass das auf Verwaltungsebene geklärt wird.“ Nach der Verhandlung zogen sich die Verfassungsrichter zu nicht öffentlichen Beratungen zurück. Das Urteil wird entweder schriftlich oder mündlich im Frühjahr oder Sommer verkündet.

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