OGH: Auch A1-Zahlscheinentgelte gesetzwidrig
„Der OGH hat im Streit um das von vielen Unternehmen verlangte Zahlscheinentgelt erneut bestätigt, dass Zahlscheinentgelte unzulässig sind“, teilte der VKI am Donnerstag mit. Der VKI bietet seit einem Monat auch eine kostenlose Sammelaktion zur Rückforderung von Zahlscheinentgelten an.
Schon 2.400 Teilnehmer bei VKI-Sammelaktion
Unter www.verbraucherrecht.at können noch bis zum 30. September Betroffene alle Daten zu Vertragspartnern, die solche Entgelte seit 1. November 2009 weiterkassiert haben, eingeben. In der Folge wird der VKI die Unternehmen, die nicht nur aus der Mobilfunkbranche kommen, zur Rückzahlung der gesammelten Beträge oder zur Erteilung entsprechender Gutschriften auffordern und über die Reaktion berichten. Rund 2.400 Betroffene haben sich zur Teilnahme angemeldet, so der VKI.
Seit November 2009 verboten
Seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) mit 1. November 2009 gilt auch in Österreich das Verbot, bestimmte Zahlungsinstrumente mit besonderen Entgelten zu belegen und damit zu benachteiligen. Das von vielen Unternehmen seit Jahren verlangte Zahlscheinentgelt - eine besondere „Strafe“ für jene, die nicht bereit waren, Einzugsermächtigungen zu erteilen - war damit rechtswidrig geworden. Dennoch haben viele Unternehmen, insbesondere im Telekommunikationsbereich, diese speziellen Entgelte in Höhe von zwei bis fünf Euro unter wechselnden Namen (Bearbeitungsentgelt etc.) weiterhin verrechnet.
Klage gegen alle vier Mobilfunkbetreiber
Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der VKI alle vier Mobilfunkbetreiber sowie eine Versicherung geklagt und in allen Unterinstanzen recht bekommen. Vor kurzem hatte der OGH bereits im Verfahren zu T-Mobile entschieden, dass Zahlscheinentgelte seit 1. November 2009 unzulässig sind. Mit der aktuellen Entscheidung bestätigte der OGH nun die Rechtswidrigkeit der Verrechnung von Zahlscheinentgelten explizit auch gegen A1. A1 hatte die verbotenen Strafentgelte auch nach Vorliegen des ersten Urteils verrechnet und war davon ausgegangen, dass dies gesetzeskonform wäre.
Bei einem Mobilfunkbetreiber könne die Rückforderung über die Jahre bis zu 150 Euro und mehr ausmachen, so VKI-Jurist Thomas Hirmke. Erfasst man alle Verträge, dann beträgt der Schaden unter Umständen einige hundert Euro. „Viele werden den persönlichen Aufwand scheuen, diese Beträge zurückzufordern. Damit kalkulieren auch die betroffenen Unternehmen und behalten letztlich den Unrechtsgewinn“, vermutet Hirmke. „Mit unserer Sammelaktion wollen wir dem entgegenwirken.“
Auch Versicherungen im Visier
Auch Versicherungen haben in der Vergangenheit häufig Zahlscheinentgelte verlangt und sich dabei auf eine rechtliche Spezialsituation berufen. Der OGH stellte klar, dass auch diese Entgelte unzulässig sind. Zahlscheinentgelte von Versicherungen und anderen Unternehmen können im Rahmen der VKI-Sammelaktion ebenfalls eingemeldet werden.