Pflegekosten: Wer wo auf Vermögen zugreift

Für die Finanzierung von Pflegeleistungen ist der Zugriff auf Vermögenswerte der Betroffenen grundsätzlich möglich. Zuständig dafür sind derzeit die Bundesländer. Es gelten unterschiedliche Regelungen und Fristen.

Der „Angehörigenregress“ bei Kindern wurde flächendeckend abgeschafft, teilweise können aber Ehepartner zur Kasse gebeten werden. Zur Finanzierung der Pflegeplätze behalten die Länder die Pension und das Pflegegeld der Betroffenen ein - behalten dürfen die Pflegebedürftigen 20 Prozent der Pension sowie einen Teil des Pflegegeldes.

Nur Freibetrag bleibt unangetastet

Reichen Pension und Pflegegeld nicht aus, dann wird auch das Vermögen herangezogen. So kann also zum Beispiel eine Eigentumswohnung entsprechend belastet werden. Lediglich ein Freibetrag bleibt unangetastet. In mehreren Ländern können auch Ehegatten und Lebenspartner zur Kostenbeteiligung gezwungen werden.

Eine Abschaffung des Regresses würde nach Schätzung des Sozialministeriums 100 Mio. Euro im ersten Jahr und in weiterer Folge 200 Mio. Euro kosten - auch weil man damit rechnet, dass ohne Regress mehr Menschen stationäre Pflege in Anspruch nehmen. Aktuell sind es 75.000 bis 80.000, wobei das Ministerium schätzt, dass die Hälfte vom Vermögensregress betroffen ist.

Unterschiedliche Regelungen

Wie sehen die Regressregeln in den Ländern konkret aus? Wie aus einer Aufstellung des Sozialministeriums hervorgeht, liegt der Freibetrag je nach Bundesland zwischen 4.000 (Wien) und 12.666,90 Euro (Niederösterreich). Der „Ehegattenregress“ ist bis auf Kärnten, Steiermark und Niederösterreich in allen Bundesländern möglich, in Wien nur wenn ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht und ohne Zugriff auf das Vermögen.

Auch für den Rückgriff auf das Vermögen der Pflegebedürftigen gibt es unterschiedliche Fristen - in der Regel sind es drei Jahre, in Salzburg fünf und in Vorarlberg bis zu zehn Jahre. Außerdem kann das Vermögen nicht einfach durch Verschenken oder Vererben „in Sicherheit gebracht“ werden: Für Erben gibt es teils empfindlich längere Regressfristen (in Wien zehn Jahre), auch Geschenke können bis zu fünf Jahre zurückgefordert werden.

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