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DI | 09.02.2010
Jobben in der Gastronomie (Bild: APA)
VFGH
Trinkgelder bleiben steuerfrei
Gute Nachrichten für Kellner und Friseure: Trinkgelder bleiben steuerfrei. Der Verfassungsgerichtshof hat seine im Sommer formulierten Bedenken zurückgenommen und die 2005 eingeführte Steuerfreiheit von Trinkgeldern bestätigt.
Croupier mit Beschwerde abgeblitzt
Ein Croupier der Casinos Austria hatte sich an die Höchstrichter gewandt, weil seine Berufsgruppe von der Steuerfreiheit ausgenommen ist. Er hat jedoch - anders als noch im Sommer erwartet - nicht recht bekommen.
"Cagnotte" wird weiter besteuert
Ursprünglich hegten die Verfassungsrichter in zwei Punkten Bedenken gegen die derzeitige Regelung: Erstens hielten sie die Besteuerung der Trinkgelder für Croupiers ("Cagnotte") für verfassungswidrig, weil Trinkgelder anderer Berufsgruppen steuerfrei sind.

Zweitens hegten die Höchstrichter Bedenken gegen die Bestimmung, dass nur Trinkgelder für angestellte Mitarbeiter einer Firma steuerfrei sind, nicht jedoch Trinkgelder an Selbstständige. Wer als Unternehmer ein Trinkgeld erhält, muss das nämlich sehr wohl versteuern.
Bedenken zurückgenommen
Das Finanzministerium konnte die Bedenken im Verfahren aber offenbar ausräumen. In dem am Dienstag veröffentlichten Erkenntnis bestätigen die Verfassungsrichter nämlich die bestehende Regelung. Grund: Die "Cagnotte" wird nicht von den Croupiers selbst entgegengenommen (für sie besteht ein Trinkgeldverbot), sondern vom Casino, das die Gelder wiederum an seine Mitarbeiter verteilt.

Damit stehe die "Cagnotte" dem normalen Arbeitslohn so nahe, dass eine Besteuerung zulässig sei, so der Verfassungsgerichtshof.

Auch dass Unternehmer Trinkgelder versteuern müssen, stellt aus Sicht der Verfassungsrichter keine Diskriminierung dar, weil diese - im Gegensatz zu ihren angestellten Mitarbeitern - ja in einem direkten Vertragsverhältnis zum Kunden stehen.
Höhe nicht ermittelbar
Grundsätzlich halten die Verfassungsrichter die Steuerbefreiung der Trinkgelder für zulässig - unter anderem deshalb, weil eine "befriedigende, dem Gedanken der Lastengleichheit Rechnung tragende, realitätsgerechte Erfassung dieser Einkünfte entgegen den ursprünglichen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes (...) offenbar mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklichbar" sei.

Sprich: Die Finanzbehörden können die Höhe der Trinkgelder nicht ermitteln. Daher liege es "im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, darauf mit der Normierung einer Steuerbefreiung zu reagieren".
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