Karl Habsburg
APA/Werner Kerschbaummayr
APA/Werner Kerschbaummayr
Chronik

Habsburg blitzt mit „von“-Beschwerde ab

Der Streit über ein „von“ im Namen seiner persönlichen Website beschäftigt Karl Habsburg und die Justiz mittlerweile seit Monaten. Nun blitzte der Kaiserenkel mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) ab. Ad acta gelegt ist die Causa damit aber immer noch nicht.

Der VfGH befand, dass das Verbot von Adelsnamen, also konkret des „von“, im Adelsaufhebungsgesetz aus dem Jahr 1919 nicht gegen die Verfassung verstößt, heißt es. Habsburg sei nicht in seinen Rechten verletzt worden, so das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 9. Oktober, veröffentlicht am Dienstag auf seiner Website.

Der Kaiserenkel hatte einen Schuldspruch wegen seiner Website Karlvonhabsburg.at (kvh) bekämpft. Nun muss der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) prüfen, ob Habsburg in sonstigen Rechten verletzt wurde oder nicht. „Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das von ihm angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.“

Strafrahmen noch in Kronen

Gegen den Gleichheitsgrundsatz könne das angefochtene Adelsaufhebungsgesetz schon allein deshalb nicht verstoßen, weil es im Verfassungsrang steht – und es sei ja gerade ein Mittel zur Herstellung demokratischer Gleichheit, verwies der VfGH in einer Aussendung am Dienstag auf seine ständige Rechtsprechung.

Die Verfassungsrichter hatten sich auch damit zu befassen, dass die Strafe für die Verwendung von Adelsnamen in dem 100 Jahre alten Gesetz noch in Kronen angegeben wird: „Mit Geld bis zu 20.000 K“ sei ein Verstoß zu bestrafen. Der Magistrat der Stadt Wien hatte nicht nur einen Gesetzesverstoß Habsburgs festgestellt, sondern ihn auch zu 70 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verurteilt.

Laut VfGH nicht mehr anwendbar

Diese Strafe hatte schon das von Habsburg angerufene Landesverwaltungsgericht aufgehoben, den Schuldspruch aber bestätigt. Das war laut VfGH richtig, der Strafsatz von „bis zu 20.000 K“ sei nicht mehr anwendbar. Aber die Verwaltungsstrafbestimmung sehe auch eine (primäre) Freiheitsstrafe vor. Ob gegen Habsburg anstelle der Geld- eine Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, habe man allerdings nicht prüfen müssen, weil „der Beschwerdeführer durch eine Nichtverhängung einer solchen Strafe nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte“.

„Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge“ und das Jahr 1919

Der rechtliche Hintergrund dafür: „Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben“, heißt es unter Paragraf eins Adelsaufhebungsgesetz, beschlossen am 3. April 1919 und eine Woche später in Kraft getreten.

Unter Paragraf zwei heißt es: „Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.“ Laut erster Instanz hatte Habsburg mit dem Namen seiner Website gegen das zitierte Gesetz verstoßen. Danach beschritt er den Rechtsweg.