Arbeitslosengeld wurde 2019 öfter gesperrt

Die Zahl der Sperren von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist 2019 erneut gestiegen. Das Arbeitsmarktservice (AMS) verhängte 145.671 Mal Sanktionen, um 12.251 oder neun Prozent öfter als 2018.

Während die Sperren wegen Versäumens des Kontrolltermins zurückgingen, stieg die Zahl der Sanktionen wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme um rund ein Drittel. Rund 42 Prozent der Sperren betrafen laut AMS eigentliche „Missbrauchsfälle“. Diese sind im Jahr 2019 um rund ein Drittel gestiegen, wie die „Kronen Zeitung“ und „Österreich“ auch berichten.

Konkret gab es 59.999 (plus 15.266 oder 34 Prozent) Sperren nach Paragraf 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulungsmaßnahme. Dabei wird das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen gesperrt. Bei gänzlicher Arbeitsunwilligkeit (nach § 9 ALVG) kann das Arbeitslosengeld ganz gestrichen werden. Das kam 2019 in 797 Fällen vor (plus 276 oder 52,98 Prozent).

Mehr Rückmeldungen von Unternehmen

Der Anstieg der Sperren nach Paragraf 10 geht laut AMS-Vorstand Johannes Kopf darauf zurück, dass es durch den hohen Arbeitskräftebedarf der Wirtschaft und durch verstärkte Bemühungen des AMS um überregionale Vermittlung deutlich mehr Stellenvorschläge und auch Rückmeldungen der Unternehmen gab, die Ausgangspunkt der Sanktionen waren. Bei der dritten Sperre wegen Nichtannahme einer zumutbaren Beschäftigung können die Leistungen vollkommen eingestellt werden.

Selbstkündigung zählt zu Sperren

Rund 36 Prozent der Sanktionen hatten das Versäumen eines Kontrolltermins (Paragraf 49 ALVG) als Ursache. Bleiben Jobsuchende dem vereinbarten AMS-Termin unentschuldigt fern, kann das Arbeitslosengeld bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme vorübergehend gestrichen werden. Im Vorjahr war dies um sechs Prozent weniger häufig der Fall, nämlich 52.253 Mal.

22 Prozent der Sperren betreffen die Wartefrist bei Selbstkündigung. Nach Paragraf 11 des ALVG erhalten Jobsuchende bei Selbstkündigung die ersten vier Wochen kein Arbeitslosengeld. Davon waren im Vorjahr insgesamt 32.622 Personen betroffen, um 266 Personen mehr als noch 2018. Auch dies wird zu den Sperren dazugezählt. Fast 900.000 Personen waren im Vorjahr mindestens einen Tag im Jahr arbeitslos. Ihre Zahl sank gegenüber 2018 um 2,1 Prozent auf 898.626 Personen.