Preistricksereien im Fahrradhandel?

Mehrere namhafte Hersteller schreiben Händlern offenbar vor, Fahrräder online nicht unter einem fixen Preisniveau anzubieten - um einen Preiskampf im Internet zu verhindern, wie es heißt. Eine andere Lesart lautet: verbotene Preisbindung. Die Causa beschäftigt mittlerweile die Wettbewerbsbehörde.

Die Empfehlung laute, die Fahrräder online mit dem unverbindlichen Verkaufspreis (UVP) anzubieten. Ein Hersteller bestätigte laut APA, dass im Internet „nicht unter UVP verkauft oder angeboten“ werden dürfe, andere sprechen von „selektivem Vertrieb“. Bei den Wettbewerbsbehörden läuten jedenfalls bereits die Alarmglocken.

„Wir haben dazu bereits Ermittlungen aufgenommen. Untersucht wird in Richtung vertikale Preisbindungen“, sagte die Pressesprecherin der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), Veronika Haubner, auf apa-Anfrage. „Vertikale Preisbindungen liegen vor, wenn Produzenten mit ihren Händlern das Preisniveau abstimmen, das die Händler von ihren Kunden verlangen sollen.“

Vorgegebene Mindestpreise nicht erlaubt

Vorgegebene Mindestpreise und Preisvereinbarungen für den Weiterverkauf sind in Österreich verboten, weil sie den preislichen Wettbewerb beschränken und ein höheres Preisniveau bewirken. Laut Haubner gab es in der jüngsten Vergangenheit ähnlich gelagerte Fälle in der Elektronik- und Lebensmittelbranche.

Stein des Anstoßes war ein von der apa zitierter Satz bei einem österreichischen Onlinehändler: „Laut Vertriebsrichtlinien müssen wir die Fahrräder mit UVP in unserem Webshop anpreisen. Bitte besuchen Sie unsere Filialen oder mailen uns Ihre Telefonnummer für ein individuelles Preisangebot.“ Angeführt wurden Räder der Marken KTM, Giant, Scott, Haibike, Mondraker, Kuota, Lapierre und Kona sowie Puch.

Der Geschäftsführer des Webshops wollte auf apa-Anfrage die Vertriebsrichtlinie nicht kommentieren. Tatsächlich liegen seine Preise merklich unter dem online angegebenen Listenpreis. Den Namen des Shops wollte er in diesem Zusammenhang nicht in den Medien lesen.

Kein sinnvoller Vergleich möglich

Wenn Fahrräder im Internet zum Einheitspreis angeboten werden müssen, ist ein sinnvoller Preisvergleich nicht möglich, lautet die Kritik des Konsumentenschutzes der Arbeiterkammer (AK). Auch der Wettbewerb sei dadurch massiv eingeschränkt. Das ist bereits einigen Konsumenten aufgefallen. In einem Forum schreibt ein potenzieller Fahrradkäufer: „Wollte mir ein Fahrrad der Marke Cube kaufen. Seltsamerweise kostet das gewünschte Modell in jedem Shop, auf jeder Plattform auf den Cent gleich viel.“

Onlineverkauf „nicht unter UVP“

Der oberösterreichischen Fahrradhersteller KTM gab dazu gegenüber der apa vorerst keine Stellungnahme ab. Bei Giant bestätigte Hannes Klocker vom Österreich-Vertrieb der taiwanesischen Fahrradmarke allerdings den UVP-Zwang im Internet - „zum Schutz der Verkaufsaktivitäten aller Giant-Händler“, wie es im Giant-Konditionenblatt - das im Normalfall in der Hauptsaison bis Ende August gilt - heißt. Demnach darf „aktuelle Ware nicht über Internetauktionen unter UVP verkauft oder angeboten werden“. Wenn ein Händler gegen diese Vereinbarung verstößt, „dann können wir eine weitere Belieferung blockieren“, so Klocker.

Der Geschäftsführer von Scott Österreich und Deutschland, Hans Holzinger, hingegen betonte, dass der Satz, wonach die Räder online mit dem UVP angepriesen werden müssen, falsch sei. „Das dürfen und machen wir nicht“, stellte er klar. Sehr wohl gebe es bei Scott aber einen „selektiven Vertrieb“. Scott-Händler müssten etwa Ladenfläche und Öffnungszeiten haben. Damit könne man reine Onlinehändler wie Amazon ausschließen. Der Grund: „Wir wollen nicht, dass unsere Fahrräder neben Kochtöpfen verkauft werden“, so Holzinger.

Ermittlungen gegen Sportriesen in Deutschland

Bei der Marke Puch, die ihre Wurzeln in Graz hat und seit 1997 zum schwedischen Fahrradkonzern Cycleurope gehört, zeigte man sich überrascht über die Anfrage. „Bei Puch gibt es keine Einschränkungen der Händler“, teilte eine Sprecherin mit. Man mutmaßt, dass der besagte Onlinehändler wohl auf „Nummer sicher“ gehen wolle, um keine Verstöße gegen die Vertriebsrichtlinien zu riskieren. Puch mache keinen Unterschied zwischen herkömmlichem Verkauf und Onlinehandel.

In Deutschland ermitteln die Wettbewerbsbehörden aktuell wegen eines ähnlichen Themas: Die großen Sportartikelhersteller Adidas, Mammut, Asics und Co. verbieten den Verkauf ihrer Marken im Internet. Adidas praktiziert das schon länger und ist damit ins Visier des deutschen Bundeskartellamtes geraten. Die Behörde prüft, ob die Vertriebsbestimmungen des Konzerns den Onlinehandel beschränken.

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