Schüler in einem Klassenzimmer
APA/Helmut Fohringer
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Coronavirus

Die Regeln für Schulen und Kindergärten

Das Vorgehen in Kindergärten und Schulen bei Auftreten eines CoV-Falls oder eines Verdachtsfalles wird in den Bundesländern weitgehend einheitlich gehandhabt. Verdachtsfälle werden isoliert und bleiben bis zur Abklärung abgesondert.

Für positiv Getestete gilt eine zehntägige Quarantäne daheim als Regel. Grundsätzlich wird aber jeder Fall einzeln behandelt. Bei einem Verdachtsfall in einer Klasse oder Kindergartengruppe wird das betroffene Kind zunächst abgesondert, und Eltern, Gesundheitsbehörde und Bildungsdirektion werden informiert. Die konkrete Vorgehensweise wird in den Ländern etwas unterschiedlich gehandhabt.

Teils wird direkt via Hotline 1450 oder durch Schulärztin bzw. Schularzt das weitere Vorgehen abgeklärt, in einigen Ländern – etwa in Wien – sind in erster Linie die Eltern angehalten, ihre Kinder abzuholen und den Anruf bei der Hotline 1450 zu tätigen und so das weitere Prozedere zu klären.

Keine Quarantäne für Kontaktpersonen

Sollte ein PCR-Test als notwendig erachtet werden, muss das betroffene Kind der Einrichtung bis zum Vorliegen des Testergebnisses fernbleiben. Kontaktpersonen eines Verdachtfalls werden nicht unter Quarantäne gestellt.

Für die Kontakte des Verdachtsfalls wird der Unterricht bzw. die Betreuung weitergeführt, dabei soll es möglichst zu keiner Vermischung mit anderen Klassen oder Gruppen kommen – und es wird den betroffenen Kindern bzw. Eltern empfohlen, auch private Kontakte möglichst einzuschränken.

Positive Fälle müssen in Heimquarantäne

Bei einem bestätigten CoV-Fall in einer Klasse und Kindergartengruppe wird das positiv getestete Kind zehn Tage in Heimquarantäne geschickt. Ein Verlassen derselben ist nach diesen zehn Tagen möglich, sofern es mindestens 48 Stunden symptomfrei war. Für die Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. Kinder in derselben Kindergartengruppe sowie erwachsene Betreuungspersonen gelten teils unterschiedliche Vorgaben.

Schüler in einem Klassenzimmer
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Der Umgang mit positiven Fällen in Schulen wird von den Ländern unterschiedlich gehandhabt

In Wien werden derzeit alle Kinder in derselben Gruppe als Kontakt der Kategorie I eingestuft (sofern direkter Kontakt bestand) und müssen ebenfalls für zehn Tage in Quarantäne. Um rascher Klarheit zu haben, wurden zuletzt in Wien mehrere Projekte gestartet, die mobile Tests direkt an Ort und Stelle ermöglichen und je nach Vorgehen rasche Testergebnisse (innerhalb einer oder maximal 48 Stunden) liefern sollen.

Unterschiede nach Alter

In Niederösterreich, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Salzburg, in der Steiermark und dem Burgenland werden hingegen bereits die jüngsten Empfehlungen des Gesundheitsministeriums umgesetzt. Diese bringen Unterschiede je nach Alter: Kinder und Betreuungspersonen, die in der Schulklasse oder in der Kindergartengruppe einen engen Kontakt zu einem positiv getesteten Kind älter als zehn Jahre (oder einem Erwachsenen) hatten, werden als Kategorie-I-Kontakt eingestuft.

Sie müssen für zehn Tage in Heimquarantäne. Anders verhält es sich bei Personen mit engen Kontakten zu positiv getesteten Kindern unter zehn Jahren: Diese können als Kategorie-II-Kontakt eingestuft werden (wegen der vermuteten geringeren Infektiosität von kleineren Kindern) und dürfen damit in der Klasse bzw. der Gruppe verbleiben. Ein Test kann für diese Kinder bzw. das Betreuungspersonal von der Gesundheitsbehörde auf freiwilliger Basis angeboten werden.

Grundsätzlich gilt, dass immer die Entscheidung der Gesundheitsbehörde ausschlaggebend ist – jeder Fall ist als Einzelfall zu werten, eine generelle Regel gibt es nicht. Im Fall, dass innerhalb von zehn Tagen zwei oder mehr Kinder der Klasse bzw. Gruppe positiv getestet werden, kann die Gesundheitsbehörde je nach Fall dann weitere Absonderungen verfügen.

Kontakt mit positiv Getesteten außerhalb der Schule

Kinder, die außerhalb der Schule Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, werden grundsätzlich als Kategorie-I-Kontakt eingestuft, sie müssen daher in zehntägige Heimquarantäne. Das gilt auch dann, wenn ein Geschwisterkind positiv getestet wird, das andere aber negativ – dieses darf dann in der Regel ebenfalls nicht die Schule bzw. den Kindergarten besuchen.

Kinder, die außerhalb von Schule und Kindergarten mit einem Verdachtsfall Kontakt hatten, dürfen die Einrichtungen weiter besuchen – zumindest solange sich der Verdachtsfall nicht als positiver Fall entpuppt. Nur wenn sich der Verdachtsfall bestätigt, werden für die Kontaktpersonen Maßnahmen gesetzt – in der Regeln bedeutet das auch für diese zehn Tage Heimquarantäne.

Wer informiert werden muss

Tritt ein Verdachtsfall in einer Schule oder im Kindergarten auf, sind die Erziehungsberechtigten (bei Minderjährigen) des Kindes und die Gesundheitsbehörden zu informieren. Tritt der Fall außerhalb einer Einrichtung auf, sind die Erziehungsberechtigten dazu angehalten, Schule bzw. Kindergarten zu benachrichtigen.

Auch die Gesundheitsbehörde wird im Rahmen der Kontaktpersonenerhebungen mit den jeweiligen Einrichtungen Kontakt aufnehmen. Ebenso werden die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die mit einem Verdachtsfall in Kontakt standen, informiert.

Grundsätzlich sind auch die Bildungsdirektion bzw. die für Elementarpädagogik fachlich zuständige Abteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung über Verdachtsfälle und positive Fälle zu informieren. Prinzipiell dürfen alle in den jeweiligen Einrichtungen darüber informiert werden, dass (Verdachts-)Fälle aufgetreten sind (ohne die Bekanntgabe personenbezogener Daten).

Einrichtungen können geschlossen werden

Grundsätzlich können die Gesundheitsbehörden (laut Epidemiegesetz) eine vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit aussprechen. Zusätzlich kann eine größere Anzahl von Absonderungen dazu führen, dass kein sinnvoller Betrieb mehr möglich ist, sodass an Schulstandorten kein Präsenzunterricht mehr stattfinden kann – das ist jeweils in Absprache mit der Bildungsdirektion zu entscheiden.

In diesen Fällen wird auf Distance-Learning umgestellt, auch besteht die Möglichkeit, am Schulstandort in kleinen Gruppen Betreuung anzubieten. Grundsätzlich gibt es die Vorgabe, dass es möglichst zu keinen Schließungen kommen soll. Diese Regelungen gelten auch für Kindergärten. Auch hier wird aber eine Notbetreuung sichergestellt.