Ein Einkaufwagen mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln.
APA/Herbert Pfarrhofer
APA/Herbert Pfarrhofer
Wirtschaft

Debatte über Sortimentseinschränkung

Im Rahmen der ab Dienstag gültigen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung dürfen Supermarktketten und Diskonter nur mehr ihr „typisches Warensortiment“ anbieten. Während der Rewe-Konzern für die Dauer des Lockdowns das Sortiment einschränkt, wollen Spar, Hofer und Lidl keine Abstriche machen.

Beim ersten Lockdown führte der Verkauf von Heimwerkerzubehör, Sportgeräten und -textilien, Gartenprodukten und Spielzeug durch die Supermarktketten zu großem Unmut von anderen Händlern, die geschlossen halten mussten.

Rewe (Billa, Merkur, Adeg, Penny) hat im Vergleich zu anderen Lebensmittelhändlern einen relativ niedrigen Anteil an Non-Food-Artikel. „Wir wollen nicht auf dem Rücken der Händler, die jetzt im zweiten Lockdown wieder schließen müssen, Umsätze machen“, so der Vorstand von Rewe International und Billa Merkur Österreich, Marcel Haraszti, in einer Aussendung. Man werde „selbstverständlich nur die für den Lebensmittelhandel typischen Warengruppen anbieten“. „Wir fordern auch unsere Kollegen im Lebensmittelhandel auf, diesen Weg mitzugehen“, sagte Haraszti in Richtung der Mitbewerber.

Die Wochen vor Weihnachten sind für den Handel die umsatzstärkste Zeit im Jahr. „Und es kann nicht sein, dass wir als Lebensmittelhändler den Branchenkollegen jetzt Umsätze wegnehmen, die sie im Weihnachtsgeschäft dann nicht mehr nachholen können“, so der Rewe-International-Chef.

Einschränkung für Spar, Hofer und Lidl „verfassungswidrig“

„Eine Beschränkung der bei Interspar Hofer und Lidl Österreich seit Jahrzehnten üblichen Sortimente, wäre gesetz- und verfassungswidrig“, so die Händler in einer gemeinsamen Aussendung am Montagnachmittag. Zur Grundversorgung der Bevölkerung würden diese Sortimente auch während des Lockdowns weiterhin verkauft. „Diese Vorgehensweise wurde eingehend rechtlich geprüft“, heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme. „Würde Spar, Hofer und Lidl der Verkauf von Non-Food-Sortimenten untersagt werden, würden sie keine Entschädigung erhalten.“

„Eine Sortimentsbeschränkung im Lebensmittelhandel wäre gesetzeswidrig, weil der Gesundheitsminister laut COVID-19-Maßnahmengesetz zwar eine Schließung von Geschäften verordnen kann. Er hat jedoch keine Ermächtigung, bei denen, die geöffnet haben, eine Sortimentsbeschränkung vorzunehmen“, argumentieren Spar, Hofer und Lidl. Außerdem sei eine Sortimentsbeschränkung im Lebensmittelhandel verfassungswidrig, weil dies eine wettbewerbliche Maßnahme und eine Wettbewerbsbeschränkung wäre. „Der Verordnungsgeber (in diesem Fall der Gesundheitsminister) hat aber keine Kompetenz für eine Wettbewerbsbeschränkung“, so das Fazit der Händler.

Ministerium will „Privilegierung vermeiden“

Das Sozial- und Gesundheitsministerium hat in der rechtliche Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung das „typische Warensortiment“ folgend definiert: „So dürfen etwa in Mischbetrieben, die unter die Z 2 (Lebensmittelhandel) fallen, nur Waren im Sinne des Abs. 4 (dh etwa zum Erwerb von Lebensmitteln, Sanitärartikeln, Tierfutter) angeboten werden, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte.“ Weiters heißt es in der Begründung: „Dadurch soll eine unsachliche Privilegierung der vom Betretungsverbot ausgenommenen Mischbetriebe gegenüber den vom Betretungsverbot erfassten Betriebsstätten vermieden werden.“