Massive Urnen
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CHRONIK

Privatbeisetzung: Unterschiede in Ländern

Wer verstorbene Angehörige abseits von Friedhöfen beisetzen will, hat in Österreich die Möglichkeit, die Urne auf dem eigenen Grundstück beizusetzen. In den Bundesländern ist das nicht einheitlich geregelt. Was Voraussetzungen, Art der Beisetzung als auch die Anlaufstelle für eine Bewilligung betrifft, sind Unterschiede zu beachten, wie ein APA-Rundruf ergab.

Gemein ist allen Bundesländern, dass das Verstreuen von Asche Verstorbener in der freien Natur nicht erlaubt ist. In Wien können Urnen – unter bestimmten Voraussetzungen – außerhalb von Friedhöfen in privaten Begräbnisstätten bzw. in der Wohnung untergebracht werden. Genehmigt werden muss dies vom Magistrat, an das ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Dies können nur Angehörige tun. Die anderen nächsten Verwandten einer verstorbenen Person müssen allerdings zustimmen.

Eine Ausnahme gibt es hier nur, wenn im Testament ein solcher Wunsch geäußert wurde. Jedenfalls einverstanden sein müssen die Eigentümer der Wohnung oder der Liegenschaft. Der Antrag für die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte etwa im Garten ist spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Beisetzung zu stellen. Auch örtliche Änderungen müssen dokumentiert und gemeldet werden. Nötig ist auch ein maßstabsgerechter Plan des Grundstückes mit Kennzeichnung des Aufstellungsortes der Urne.

Regeln für Beisetzung in Tirol

Wer verstorbene Angehörige bestatten will, kann in Tirol seit 2003 Aschenurnen auf dem eigenen Grundstück bzw. im eigenen Garten beisetzen. Dazu muss ein Antrag bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft gestellt werden, die eine Ausnahme vom eigentlich im Gemeindesanitätsdienstgesetz geregelten Verbot einer solchen Beisetzung bewilligen kann. Um bewilligt zu werden, muss im Antrag der Wille der Verstorbenen und dessen Bezug zum Beisetzungsort glaubhaft gemacht werden.

Außerdem ist die Zustimmung des Eigentümers der entsprechenden Liegenschaft erforderlich. Antragsteller muss jedoch nicht der Eigentümer selbst sein. Außerdem benötigt werden ein Lageplan des Grundstücks, wo der Beisetzungsort der Urne angekreuzt ist sowie ein Grundbuchauszug. Das Verstreuen von Asche in der Natur oder im eigenen Garten ist in Tirol nicht erlaubt.

Salzburg: Bürgermeister erteilt Bewilligung

Laut Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz ist es mit Bewilligung des Bürgermeisters möglich, eine Urne auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beizusetzen. Die Bewilligungen sind bei den Gemeinden beziehungsweise in der Stadt Salzburg beim Magistrat einzuholen. Die Genehmigung erfolgt aber nur dann, wenn die Beisetzungs- und Verwahrungsart der Asche nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt. Für die Bewilligung ist der Bürgermeister jener Gemeinde zuständig, in deren Gebiet die Urne beigesetzt werden soll.

Das Verstreuen der Asche von Verstorbenen im Garten, Wald oder in Flüssen ist grundsätzlich verboten und nicht möglich, wie das Landesmedienzentrum auf APA-Anfrage informierte. Mit Bewilligung des Bürgermeisters besteht jedoch die Möglichkeit einer Naturbestattung, wobei die Asche außerhalb eines Friedhofes nicht verstreut, jedoch mit Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen in einen festen Gegenstand eingebracht werden kann. Die Bewilligung ist laut Gesetz dann zu erteilen, wenn es keine sanitätspolizeilichen Bedenken gibt und die beabsichtigte Art des Einbringens nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.

NÖ: Beisetzung in Gewässer möglich

In Niederösterreich ist eine Beisetzung oder Verwahrung außerhalb eines Friedhofes bzw. einer Naturbestattungsanlage – also im Privatbereich – grundsätzlich für Urnen oder Aschekapseln möglich. Benötigt wird dafür eine Bewilligung der jeweiligen Gemeinde. Die „ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt“, heißt es dazu im NÖ Bestattungsgesetz. Weiters besteht die Möglichkeit einer Beisetzung einer Urne oder Aschekapsel in einem Gewässer.

Hierfür muss ebenfalls die örtlich zuständig Kommune grünes Licht geben. Laut Angaben aus dem Büro von Landesrätin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) gilt das auch für die Donau. Behördlich zuständig ist die jeweilige „Durchflussgemeinde“, zivilrechtlich muss laut den Angaben die viadonau ihre Zustimmung erteilen.

Parallel besteht auch die Möglichkeit einer privaten Begräbnisstätte, oftmals als Gruft bezeichnet. Diese ist vom Land zu bewilligen. Laut der zuständigen Fachabteilung ist diese Variante in den vergangenen fünf Jahren allerdings nur ein bis zwei Mal in Anspruch genommen worden. Wesentlich häufiger gab es die Beisetzung einer Urne oder Aschekapsel im Privatbereich, hieß es auf APA-Anfrage aus dem Büro Königsberger-Ludwig.

Auch in OÖ Gemeindegenehmigung nötig

Auch in Oberösterreich ist eine Urnenbestattung außerhalb eines Friedhofs nicht verboten, aber es muss bei der dafür zuständigen Gemeinde um eine entsprechende Genehmigung angesucht werden. Laut oö. Leichenbestattungsgesetz sei diese Bewilligung dann zu erteilen, wenn „die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird“. Im Februar hatte das Landesverwaltungsgericht (LVwG) den Beschwerden von Familien zweier Verstorbener stattgegeben, denen eine Wasserbestattung bzw. eine im Garten behördlich untersagt worden war.

Die Stadtgemeinde Schwanenstadt sagte zur Gartenbestattung u.a. deshalb nein, da „die Widmung Wohngebiet einem Beisetzungsort grundsätzlich entgegenstehe“. Im zweiten Fall wollten Angehörige in Linz eine Fluss-Urne der Donau übergeben. Jener Antrag wurde jedoch „ohne weiteres Ermittlungsverfahren“ vom Magistrat abgelehnt, hielt das Gericht fest. Diese beiden „generellen Ablehnungen“ widersprechen aber dem Leichenbestattungsgesetz, das diese Bestattungsmöglichkeit nach Prüfung des Einzelfalles ausdrücklich zulasse, betonte des LVwG in seiner Begründung. Daher sei den Hinterbliebenen zu Unrecht ihr Beisetzungswunsch verwehrt worden.

Stmk.: Beisetzung außerhalb von Friedhof als Ausnahme

In der Steiermark wird jede von Angehörigen beantragte Privatbestattung einzeln geprüft und abgewogen, ob einer Erlaubnis dafür erteilt wird, hieß es seitens der zuständigen Abteilung des Landes Steiermark. Gemäß dem Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz dürfen Leichen außerhalb von Friedhöfen nur ausnahmsweise beigesetzt werden – und zwar dann, wenn eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist.

Urnen wiederum können auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beigesetzt oder verwahrt werden. Mit Bewilligung der jeweiligen Gemeinde können die Aschereste auch außerhalb dieser festgelegten Orte beigesetzt werden, allerdings darf die Bewilligung nur erteilt werden, „wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt“. Soll die Urne „nur“ verwahrt – und somit nicht beigesetzt – werden, hat die Behörde durch Auflagen den pietätvollen Umgang mit der Urne, insbesondere im Falle eines Besitzerwechsels, sicherzustellen. Das Vergraben oder Verstreuen der Asche ist aber „jedenfalls nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen zulässig“.

Asche: Schlupfloch in Voralberg

In Vorarlberg ist es seit 2008 möglich, eine Urne mit der Asche eines Verstorbenen zu Hause aufzubewahren, wenn auch ein kleiner Teil öffentlich zugänglich bestattet werden muss. Damit die Asche mitgenommen werden darf, muss der Verstorbene zu Lebzeiten verfügt haben, wem die Asche anzuvertrauen ist. Diese Person muss die Verfügung auch angenommen haben. Neben Friedhöfen ist seit der Novelle eine Bestattung in „privaten Urnenstätten“ möglich. Diese müssen Platz für mindestens 50 Urnen bieten, wenigstens 30 Jahre betrieben und öffentlich zugänglich sein. Dazu nötig ist eine Sonderwidmung und eine Genehmigung des Bürgermeisters.

Bisher gibt es keine „private Urnenstätte“ in Vorarlberg, kürzlich fasste jedoch die Gemeinde Bludesch (Bez. Bludenz) einen Grundsatzbeschluss zu einem Waldfriedhof-Projekt. Hinsichtlich des nicht zulässigen Verstreuens der Asche in der freien Natur gibt es im „Ländle“ ein „Schlupfloch“: So frage üblicherweise niemand nach, was Angehörige mit der mitgenommenen Asche machen, hieß es zur APA aus Vorarlberger Bestatterkreisen.

Was im Burgenland erlaubt ist

Im Burgenland können Urnen, sofern nicht privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Interessen verletzt werden, auch außerhalb des Friedhofs, sprich bei Privatpersonen aufbewahrt werden. Es braucht hierfür die Zustimmung des Grundstückseigentümers und des Bürgermeisters. Die Beisetzung der Urne im eigenen Garten ist grundsätzlich erlaubt, wenn die entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist.

Die Errichtung einer solchen bedarf der Genehmigung der Gemeinde sowie ebenfalls des Grundstückseigentümers. Pietät und Würde müssen gewahrt und gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen werden. Eine Beisetzung in burgenländischen Gewässern ist nicht zulässig, genauso wenig wie das Verstreuen der Asche.

Kärnten: Ascheentnahme für Schmuckstücke möglich

Kärnten hat 2019 ein neues Bestattungsgesetz bekommen, das nun auch Bestattungen im privaten Bereich erlaubt. „Sonderbestattungsanlagen“ bedürfen einer Genehmigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, dann kann eine Urne in einem Gebäude oder im Garten beigesetzt werden. Nicht erlaubt wurden Fluss- oder Seebestattungen, möglich wäre dem Gesetz zufolge aber ein Ausstreuen der Asche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens dafür vorgesehenen Flächen auf Friedhöfen oder im Privatbereich. Erlaubt wurde weiters, einen Teil der Asche von Verstorbenen zu entnehmen, um sich damit beispielsweise ein Schmuckstück anfertigen zu lassen.

In Klagenfurt wird ein Verstreuen von Asche nicht gestattet, hier ist eine Naturbestattung in Form einer Beisetzung einer biologisch abbaubaren Urne unter einem Baum in einem Friedensforst möglich. Private „Sonderbestattungsanlagen“ werden bisher selten gewollt, hieß es auf APA-Anfrage. In Villach verzeichnet man eine steigende Nachfrage für ewige Ruhestätten abseits öffentlicher Anlagen. Hier wurden 2022 zwölf und heuer bisher zehn private Bestattungsanlagen genehmigt. Zentrale Daten für ganz Kärnten gibt dazu nicht.